Bauwesen
Hier finden Sie Informationen zur Novelle der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 104/2025, die seit 1. März 2026 rechtskräftig ist.
Seit der Novelle im März 2026 gibt es keine Bauanzeige mehr. Folgende Vorhaben sind definiert worden:
§ 14 bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 15 bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
§ 16 meldepflichtige Bauvorhaben
Welche Vorhaben unter diese Paragrafen fallen, finden Sie hier.
Unter die bewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachen Verfahren gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 fallen unter anderem: Vorhaben in Schutzzonen und erhaltenswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt – was im gesamten Gemeindegebiet Weißenkirchen zutrifft. Dabei handelt es sich zB um
- Die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
- Die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen;
Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde einzubringen: siehe Checkliste
Ebenso zählen zu den bewilligungspflichten Vorhaben im vereinfachten Verfahren:
- Einreichungen von eigenständigen Bauwerken (überbaute Fläche max. 10m², Höhe max. 3m)
- Carports und konstruktiv eigenständige Überdachungen bzw. Vordächern mit einer von max. 3m und einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50m² sowie
- Einfriedungen ohne Stützfunktion mit einer max. Höhe von 3m sowie
- die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Nachbarrechte verletzt werden könnten sowie
- für die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50m² oder von mobilen Geflügelställen
Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde einzubringen: Siehe Checkliste
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