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Feuerwerke, Ballons, etc.

Feuerwerke Kategorie F1

Unter Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 versteht man jene, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich z.B. um Wunderkerzen, Bengalhölzer, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Feuerwerke Kategorie F2

Bei der Kategorie F2 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, wie z.B. Blitzknallkörper, Knallfrösche, Pyrodrifter, Baby-Raketen usw..

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, außer der Bürgermeister hat mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen.

Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorie F2 ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Feuerwerke Kategorie F3

Unter Kategorie F3 versteht man Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Sachkenntnissen und zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B. (Feuer-)Räder, Knallkörper, Batterien und Kombinationen, wirkungsstarke Raketen und Römische Lichter).

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F3 dürfen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung sowie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besessen und verwendet werden.  

Feuerwerke Kategorie F4

Bei der Kategorie F4 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B. Feuerwerksbomben, Römische Lichter (Bombenrohre), Wasser-Feuerwerke, Fontänen, Feuertöpfe usw.)

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F4 dürfen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung sowie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besessen und verwendet werden.  

Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 dürfen nur auf Grund einer Bewilligung besessen und verwendet werden.

Diese Bewilligung wird von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion erteilt.

Steigenlassen von Kleinluftballons, Heißluftballons ..

Grundsätzlich gelten folgende Auflagen: 

  • Maximale Anzahl von 30 Stück im Umkreis von 15 km innerhalb des Flugplatzbezugspunktes, ansonsten bis zu 100 Stück ohne Bewilligung. Ermöglichen diese Kleinluftballone, Fesselballone oder Drachen Steighöhen von mehr als 100 m, ist eine Bewilligung vom Land NÖ erforderlich.
  • Die Kleinluftballone dürfen nicht gebündelt und mit harten Gegenständen (Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LED´s, etc.) versehen, sondern lediglich an einer Schnur befestigt sein.
  • Die Luftballone dürfen keine radarreflektierenden Beschriftungen aufweisen.
  • Zum Befüllen darf kein brennbares Gas verwendet werden.
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